05. Februar 2021
Hier finden Sie das aktuelle Besuchs- und Schutzkonzept des St. Josefshauses (Stand 05.02.21). Bitte lesen Sie es im Vorfeld Ihres Besuches.
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Schutz unserer Bewohner/innen und Mitarbeiter/innen haben wir unser Besuchs- und Schutzkonzept aktualisiert. Bitte verschaffen Sie sich vor Ihrem Besuch einen Überblick über unsere Maßnahmen. Sie können das Konzept hier als PDF-Datei laden:
Besuchs- und Schutzkonzept des St. Josefshauses in Frankfurt
Der Wortlaut:
Besuchskonzept/Schutzkonzept
Der stationären Pflegeeinrichtung „St. Josefshaus“ unter Berücksichtung der Erfordernisse durch die Corona-Pandemie (Stand: 05.02.2021)
1. Ausgangslage, Grundlagen und Zielsetzung des Konzepts
Die Covid-19-Erkrankung stellt für die BewohnerInnen des St. Josefshauses ein sehr hohes gesundheitliches Risiko dar, da davon auszugehen ist, dass alle BewohnerInnen aufgrund ihres Alters, ihrer Vorerkrankungen und ihrer eingeschränkten Mobilität zur Hochrisikogruppe gehören. Darüber hinaus besteht bei Auftreten einer COVID-19-Erkrankung in der Einrichtung aufgrund der gemeinsamen räumlichen Unterbringung, der Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten und z.T. nahem physischen Kontakt bei pflegerischen Tätigkeiten ein erhöhtes Risiko für den Erwerb einer Infektion. Diese Situation erfordert den Einsatz breitgefächerter Strategien für die Prävention des Auftretens und der Weiterverbreitung einer COVID-19-Erkrankung innerhalb der Einrichtung sowie nach extern. Unsere BewohnerInnen zu schützen, stellt für alle Beteiligten, die Leitung, die MitarbeiterInnen, die BewohnerInnen und ihre Angehörigen eine große Herausforderung dar, die mit starken Einschränkungen der sozialen Kontakte der BewohnerInnen einhergeht.
Die bisherigen strikten Besuchsbeschränkungen für Alten- und Pflegeeinrichtungen haben dazu beigetragen, das Risiko einer Infektionsübertragung zu verringern. Sie stellen jedoch gleichzeitig einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Bewohnerinnen und Bewohner dar. Auch ist festzustellen, dass insbesondere BewohnerInnen in Pflegeeinrichtungen damit der Gefahr ausgesetzt werden, dass sich ihr Allgemein- und auch ihr Gesundheitszustand verschlechtert, da das Besuchsverbot zu einer Trennung von den Angehörigen und damit faktisch zu einer Kontaktsperre und zur Vereinsamung führt.
Nach der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus sind Einrichtungen verpflichtet, ein einrichtungsbezogenes Konzept aufzustellen, mit dem Ziel, das Schutzniveau bei Besuchen in Einrichtungen in hoher Qualität aufrecht zu erhalten.
Ein spezifisches Konzept in diesem Sinne muss somit
Das einrichtungsbezogene Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher wurde nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne erstellt. Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner wurde in die Erarbeitung des Konzepts mit einbezogen.
1.1 Risikobewertung und Überprüfung
Die Einrichtung nimmt eine regelmäßige Überprüfung und Risikobewertung vor. Hierzu zählen neben der Interessenabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Bewohner/innen und den notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes, auch die räumliche, personelle Situation, die baulich/räumlichen Gegebenheiten sowie die Möglichkeiten zur Isolierung bzw. Absonderung.
Bei der Risikobewertung sind ebenso folgende Aspekte mit einzubeziehen:
2. Verlassen der Einrichtung
Das Verlassen der Einrichtung, auch für Wochenendbesuche, ist jederzeit möglich. Unter Beachtung der Regelungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkeverordnung vom 08.Mai 2020 in der jeweils gültigen Fassung, können sich BewohnerInnen des Hauses wie jeder andere Bürger im öffentlichen Raum bewegen, sich mit Angehörigen oder anderen Personen treffen oder z.B. für einen Spaziergang abgeholt werden. Dies gilt auch für BewohnerInnen, die im Rollstuhl sitzen. Eine Quarantänisierung bei Rückkehr nach einem Wochenendbesuch ist gemäß geltenden Verordnungen nicht vorgesehen.
In diesem Zusammenhang erfolgt in der Einrichtung ein gutes und tägliches Monitoring der Bewohner/innen, gemäß den Empfehlungen des Landes Hessen und des RKI.
3. Besucherregelung gem. Landesverordnung
Die Daten werden bei jedem Besuch erhoben. Dem/Der Besucher/in wird vor Besuchsantritt die Körpertemperatur gemessen und entsprechend dokumentiert. Dies erfolgt berührungslos über ein tragbares Infrarot – Fieberthermometer.
4. Ein sicheres Besuchssetting schaffen
4.1. Besuche in den Bewohnerinnen- und Bewohnerzimmern
Grundsätzlich sind die Besuche in den Bewohnerinnen- und Bewohnerzimmern gestattet. Sofern während des Besuchs in diesem Bereich vorher und hinterher bei Besucher/innen sowie Bewohner/innen eine gründliche Händedesinfektion erfolgt, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht erforderlich. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig. Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, besteht weiterhin.
4.1.1. Richtiges und regelmäßiges Lüften
Aufgrund der Jahreszeit finden gerade in den Herbst- sowie Wintermonaten Treffen mit Angehörigen auf dem Zimmer statt. Hier ist das regelmäßige Lüften unerlässlich. Aerosole sind ein möglicher Übertragungsweg des neuartigen Corona-Virus. Sie verteilen sich insbesondere in geschlossenen Innenräumen schnell im gesamten Raum. Laut aktueller Stellungnahme der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) am Umweltbundesamt kann ein regelmäßiges Lüften durch Stoß- und Querlüften in den Räumen das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 deutlich reduzieren. Im Anschluss an Zimmerbesuchen gilt daher eine Stoßlüftung bei weit geöffnetem Fenster über einige Minuten Dauer als besonders wirksam. Dies gilt ebenso für die Aufenthaltsräume bzw. Räumlichkeiten, in denen sich mehrere Personen gleichzeitig aufhalten. Hier wird ebenfalls mehrmals täglich für ausreichende Lüftung gesorgt.
4.2. Ausgewiesene Besucherbereiche im Haus
Das St. Josefshaus hat mit der Pforte, der Kapelle, dem hinteren Flurbereich sowie dem Besprechungsraum vier Besucherbereiche im Haus eingerichtet, mit denen die Schutzmaßnahmen bestmöglich gegeben sind.
4.2.1 Kapelle: In der Kapelle wird der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besucherin bzw. Besucher und Bewohnerin bzw. Bewohner durch einen entsprechend dimensionierten Tisch gewährt.
4.2.2 Besprechungsraum: Der Besprechungsraum bietet aufgrund seiner Größe ausreichend Platz für zwei entsprechend dimensionierte Tische und bietet somit Platz für zwei Bewohner/innen sowie deren Besuch, sofern beide Parteien mit der Doppelbelegung einverstanden sind oder diese erwünscht ist.
Aufgrund seiner großen zu öffnenen Fensterfronten kann der Besprechungsraum nach vorheriger Terminabsprache auf Wunsch auch für Fensterbesuche genutzt werden.
4.2.3 Hinterer Flurbereich: Ein entsprechend dimensionierter Tisch bietet auch im hinteren Flurbereich die Möglichkeit eines Besuches an und gewährt somit den Mindestabstand von 1,5 Metern.
Abhängig von den aktuellen räumlichen Gegebenheiten sowie Belegung dürfen sich,
um die notwendigen Vorgaben einhalten zu können, maximal 5 Personen gleichzeitig
in der Einrichtung (ausgewiesene Besucherbereiche) aufhalten. Auf den Verzehr von
Speisen und Getränken muss seitens der Besucher/innen in der Besuchszeit
verzichtet werden.
4.3. Fensterbesuche
Das St. Josefshaus bietet in der Einrichtung zudem Fensterbesuche an – Angehörige dürfen sich durch das geöffnete Fenster mit ihren Lieben unterhalten. Zusätzlich trennt ein Tisch auf Seiten des/der Bewohner/in die Parteien voneinander. So wird der Mindestabstand von 1,5 Metern jederzeit eingehalten. Hierdurch wird ein Betreten der Pflegeeinrichtung mit der Gefahr des Eintragens von Viren vermieden.
5. Organisation der Besuche und Testungen
sind Ausnahmen möglich. Um Symptomfreiheit zu klären, wird vor jedem Besuch eine Befragung durchgeführt (Abfrage von Erkältungssymptomen sowie Kontakten zu Covid-19-Infizierten in den letzten 14 Tagen) und die Temperatur der Besucherinnen und Besucher gemessen.
Um auch in den Aufzügen den erforderlichen Mindestabstand zu gewährleisten, halten Sie sich bitte an die angegebene Maximalpersonenanzahl (Aushang vor den Aufzügen).
2) Ein Spaziergang außerhalb des Hauses mit Angehörigen ist, nach vorheriger Absprache, jederzeit möglich. Beim Verlassen der Einrichtung z.B. für einen gemeinsamen Ausflug, sollte wenn möglich auf einen gemeinsamen Verzehr von Speisen verzichtet werden. Sollten Sie dennoch eine gemeinsame Mahlzeit zu sich nehmen, dann achten Sie bitte auf den Mindestabstand von mindestens 1,5 m sowohl im Innen-/ als auch im Außenbereich. Angehörige sowie Bewohner/innen , können sich , wie jede/r andere Bürger/in auch, unter der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen inklusive Hygiene- und Abstandsregelungen, außerhalb der Einrichtung frei bewegen.
3) Sie müssen den angeordneten Hygieneregeln (Händedesinfektion sowie Tragen eines Mund-Nasen-Schutz) nachkommen.
4) In folgenden Fällen wird ausdrücklich auf ein Besuchsverbot hingewiesen:
6. Besucherregelungen für externe Personengruppen
6.1. Organisation der Besuche und Testungen für externe Personengruppen sowie Mitarbeiter
z. B. Therapeutinnen und Therapeuten, Ärztinnen und Ärzte, rechtlichen
Betreuerinnen und Betreuer sowie weitere externe
Dienstleister/innen werden gemäß Test-Verordnung als „Besuchsperson“ getestet.
arbeitstägliche Kurzscreening auf leichte Symptome hinweist oder der/die
Mitarbeiter/in einen Test wünscht. Eine PoC-Testung erfolgt darüber hinaus ohne weiteren Anlass bzw. ohne Auftreten von Symptomen zwei mal wöchentlich bei Mitarbeiter/innen und ein mal wöchentlich bei Bewohner/innen.
7. Sonstige Regelungen